Leistungen der Krankenkassen

  • Häusliche Krankenpflege
    Die häusliche Krankenpflege beinhaltet behandlungspflegerische Leistungen, die durch einen anerkannten Pflegedienst durchgeführt werden, beispielsweise Verbandswechsel oder Medikamentengabe. Häusliche Krankenpflege muss vom Hausarzt verordnet und von der Krankenkasse genehmigt werden.

 

  • Kurzzeitpflege
    Krankenkassen können Personen ohne Pflegegrad oder Pflegegrad 1 unter bestimmten Voraussetzungen Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V gewähren.

 

  • Übergangspflege im Krankenhaus
    Mit dem Gesundheitsversorgungsgesetz wurde außerdem eine neue Form der Pflege eingeführt – die Übergangspflege im Krankenhaus. Wenn Patient:innen nach einer schweren Erkrankung nicht sofort aus dem Krankenhaus entlassen werden können, gewährt die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Übergangspflege. Die Voraussetzung für Übergangspflege ist, dass erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Übergangspflege für längstens 10 Tage pro Krankenhausbehandlung.